Potsdamer Prüfungsverband e.V. - genossenschaftliche Pflichtprüfungen nach § 53 ff. GenG



Satzung


(Stand: 07. Oktober 2013)


§ 1 Name, Sitz und Gebiet des Verbandes



(1) Der Verband hat den Namen: Potsdamer Prüfungsverband e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Ludwigsfelde und wird in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Gebiet des Verbandes umfasst die Bundesländer Brandenburg, Mecklen-burg-Vorpommern, Berlin, Sachsen-Anhalt, Hessen und Bayern der Bundesre-publik Deutschland.


§ 2 Zweck des Verbandes



(1) Der Zweck des Verbandes sind die Wahrnehmungen der Interessen seiner Mit-glieder und die Tätigkeit als Prüfungsverband im Sinne des Genossenschafts-gesetzes sowie die Pflege und Förderung genossenschaftlicher Grundsätze. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) die Durchführung gesetzlicher und außerordentlicher Prüfungen einschließlich der Prüfungsverfolgung bei den Mitgliedern und deren Tochtergesellschaften;
b) die Prüfung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Rechtsform der e. G., Wirtschaftsunternehmen, Produktivgenossenschaften und Wohnungsbauge-nossenschaften , außer Banken und Versicherungen;

(2) Der Verband verfolgt keine Erwerbszwecke; sein wirtschaftlicher Geschäftsbe-trieb geht über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung nicht hinaus. Dies gilt auch im Falle der Wahrnehmung treuhänderischer Aufgaben.


§ 3 Außenstellen



Der Verband kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Außenstellen unterhalten.


§ 4 Mitgliedschaft



Mitglieder des Verbandes können werden:

1. Genossenschaften, außer Banken und Versicherungen;

2. solche Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend in der Hand einge-tragener Genossenschaften oder deren Tochtergesellschaften befinden oder sonst dem Genossenschaftswesen dienen;

3. andere Unternehmungen und natürliche Personen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 63 b Genossenschaftsgesetz.


§ 5 Aufnahme



(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages.

(2) Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand. Dem Antragsteller ist die Entscheidung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(3) Wird einem Antragsteller die Aufnahme durch den Vorstand versagt, so steht ihm innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet unverzüglich die Mitgliederver-sammlung durch Abstimmung.

(4) Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Antragsteller durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Kündigung (§ 7);

2. durch Ausschluss (§ 8);

3. durch Auflösung, Umwandlung, Verschmelzung (§ 9).

(2) Das Ausscheiden eines Mitgliedes berührt den Bestand des Verbandes nicht. Das ausgeschiedene Mitglied hat keine Ansprüche an das Vermögen des Verbandes.


§ 7 Kündigung



Die Kündigung der Mitgliedschaft ist durch eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluß des Geschäfts-jahres des Verbandes möglich.


§ 8 Ausschluss



(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

1. wenn es ihm eine nach der Satzung obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;

2. wenn es den Interessen des Verbandes oder seiner Mitglieder gröblich zuwiderhandelt;

3. wenn es trotz wiederholter schriftlicher Abmahnung den aus einer Prüfung resultierenden schriftlichen Auflagen nicht entspricht;

4. wenn es sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht oder wenn es andere als die im Genossenschaftsgesetz bezeichne-ten geschäftlichen Zwecke verfolgt (§ 81 Gen. Gesetz).

(2) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird mit dem dritten Tag nach Aufgabe des Briefes bei der Post wirksam.

(4) Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Einspruch an die Mitgliederversamm-lung zu, der binnen einem Monat, nachdem der Ausschluß wirksam geworden ist, beim Vorstand einzulegen und schriftlich zu begründen ist. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Einspruch an die Mitgliederversammlung ist an die Adresse des Verbandsvorstandes zu richten. Über den Beschluß der Mitgliederversammlung ist das ausgeschlossene Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Mitteilung der Gründe, die zu dem Beschluß geführt haben, zu unterrichten.


§ 9 Beendigung durch Auflösung, Liquidation des Mitgliedes



Bei Auflösung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluß der Liquidation. Bei Umwandlung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft, soweit nicht anders vereinbart wird, mit dem Ablauf des Geschäftsjahres des Verbandes. Bei Auflösung durch Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaft endet die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister der übertragenden Genossenschaft. Rechte und Pflichten der Mitglieder


§ 10 Rechte der Mitglieder



Die Mitglieder sind berechtigt:

1. auf der Mitgliederversammlung die Rechte auszuüben, die ihnen in den Angelegenheiten des Verbandes zustehen;

2. die Verbandseinrichtungen zu nutzen;

3. Rat und Auskunft im Rahmen der Prüfung und Prüfungsverfolgung zu ver-langen.


§ 11 Pflichten der Mitglieder



Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. die Satzung des Verbandes einzuhalten und die von den Organen des Verbandes gefaßten Beschlüsse zu beachten;

2. den Verband bei der Durchführung der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angeordneten Prüfungen zu unterstützen und die Vorschrif-ten des Genossenschaftsgesetzes über die Prüfung und die Behandlung des Prüfungsberichtes einzuhalten;

3. die bei der Prüfung festgestellten Mängel, auch soweit Auflagen nicht erteilt wurden, zu beseitigen und dem Verband in angemessener Frist über die getroffenen Maßnahmen zu berichten;

4. dem Verband alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt;

5. den Vertretern des Verbandes die beratende Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates, an Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat und an Gene-ral- bzw. Vertreterversammlungen zu gestatten und ihnen rechtzeitig dar-über Mitteilung zu machen;

6. den Jahresabschluss und den Lagebericht mit den dazu erforderlichen Er-läuterungen dem Verband rechtzeitig einzureichen;

7. vor Änderung ihrer Satzung den Verband gutachterlich zu hören;

8. die festgesetzten Gebühren und Beiträge fristgerecht zu entrichten.


§ 12 Beiträge und Gebührenordnung



Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge beginnt mit dem Anfang des Jahres, in dem die Mitgliedschaft erworben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Soweit das Mitglied zum Zeitpunkt des Beitritts bereits Mitglied eines anderen Prüfungsverbandes ist, werden während der Dauer der Doppelmitgliedschaft keine Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf ihrer kon-stituierenden Sitzung eine Beitragssatzung.


§ 13 Organe



Die Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand.


§ 14 Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der dem Verband angehören-den Mitglieder. Der Mitgliederversammlung gehören weiter die Mitglieder des Vorstandes mit Stimmrecht an.

(2) Das Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Genossen-schaftsmitglieder. Jedes Mitglied verfügt über mindestens 1 Stimme. Je angefangene 10 Genos-senschaftsmitglieder gewähren 1 Stimme, maximal hält ein Mitglied 10 Stimmen.


§ 15 Beschlüsse



(1) Die Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder erfolgt durch deren Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts ist auf ein anderes Vereinsmitglied zulässig.

(2) Die Abstimmung auf der Mitgliederversammlung erfolgt durch Emporheben der Stimmkarten, durch Stimmzettel oder durch namentliche Abstimmung. Bei zwei-felhafter Mehrheit muß Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen. Namentliche Abstimmung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung.

(3) Außerhalb der Mitgliederversammlung sind in eilbedürftigen Fällen Beschlußfas-sungen im Wege schriftlicher Abstimmung zulässig. Die Erklärungen der Mit-glieder müssen durch eingeschriebenen Brief eingefordert und abgegeben wer-den.


§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nach der Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Änderung der Satzung;

2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes ;

3. die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vor-standes;

4. die Genehmigung des Haushaltsplanes;

5. die Festsetzung der Beiträge;

6. die Beschlussfassung über die ihm von einem Mitglied in zulässiger Weise vorgelegten Anträge;

7. die Entscheidung über die Einsprüche in den Fällen der §§ 5 Abs. 3 und 8 Abs. 4;

8. die Auflösung des Verbandes.


§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung



(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jedes Jahr statt. Der Vorstand setzt den Zeitpunkt und den Ort für die Abhaltung der Versammlung und die Tagesordnung fest.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen:

1. wenn der Vorstand dies für erforderlich hält;

2. wenn Mitglieder dies beantragen, die mindestens 10 % aller Stimmen auf sich vereinigen;

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen; die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Ein-ladung; sie muss mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der Versammlung er-folgen und die Tagesordnung enthalten;

(4) Anträge für die Änderung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen spätestens eine Woche vor seinem Stattfinden beim Vorstand eingereicht wer-den.,


§ 18 Leitung, Beschlußfassung, Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt den Schriftführer auf Vorschlag des Vor-standes.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Leiter und vom Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterschrei-ben ist.

(4) Das Verfahren bei den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist in einer von der der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Geschäfts-ordnung zu regeln.


§ 19 Beschlussfassung über Satzung, Auflösung, Beschlußfähigkeit der Mit-gliederversammlung



(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einbe-rufen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht diese Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.

(2) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sind nur gültig, wenn:

1. die beabsichtigte Satzungsänderung in der veröffentlichten Tagesordnung angekündigt worden ist;

2. mindestens zwei Drittel der allen Mitgliedern zustehenden Stimmen in der Versammlung vertreten sind und

3. mindestens drei Viertel der vertretenen Stimmen der beabsichtigten Sat-zungsänderung zustimmen.

(3) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes setzt die Teilnahme an der Versammlung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder voraus und bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der ihnen zustehenden Stimmen.

(4) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift nicht erfüllt, so wird innerhalb der nächsten zwei Monate eine schriftliche Abstimmung mittels Einschreibebrief durchgeführt. Die Satzungsänderung ist beschlossen, wenn drei Viertel aller berechtigten Stimmen ihre Zustimmung erteilen.


§ 20 Vorstand



(1) Das geschäftsführende Organ des Verbandes ist der Vorstand. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern gem. § 63 b Gen. Gesetz, die auf die Dauer von höchstens fünf Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Verbandsvorsitzende muss Wirtschaftsprüfer sein.


§ 20a Vertretung



Der Verband wird durch den Verbandsvorsitzenden allein oder von einem Vor-standsmitglied und einem Prokuristen vertreten.


§ 21 Allgemeine Aufgaben des Vorstandes



Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes, soweit er darin nicht im Innen-verhältnis durch Gesetz, Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beschränkt ist. Die Mitgliederversammlung kann dem jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes durch Beschluß Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.


§ 22 Einzelaufgaben des Vorstandes



Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder im Rahmen der sat-zungsgemäßen Aufgaben zu wahren;

2. die Geschäfte des Verbandes zu führen;

3. für die ordnungsgemäße Vornahme der in § 3 näher bezeichneten Prüfun-gen, insbesondere solcher nach dem Genossenschaftsgesetz, zu sorgen;

4. die Mitarbeiter des Verbandes einzustellen und zu entlassen;

5. über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden;

6. die Einhaltung der von den Mitgliedern satzungsgemäß übernommenen Verpflichtungen zu überwachen;

7. die Mitgliederversammlung einzuberufen;

8. die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vorzubereiten; den Jahres-abschluß und den Haushaltsplan vorzulegen;

9. der Mitgliederversammlung über die Prüfungsarbeit des Verbandes und seine sonstige Tätigkeit zu berichten und den Geschäftsbericht zu erstatten;

10. die Anleitung und regelmäßige Fortbildung der Prüfer zu gewährleisten und die Einhaltung der Prüfungsrichtlinien durch die Prüfer zu überwachen.


§ 23 Beschlußfassung des Vorstandes



Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von seinen Mitgliedern zu unterschreiben ist.


§ 24 Prüfung und Prüfer



(1) Für die Durchführungen der Prüfungen sind das Genossenschaftsgesetz (<§§ 53 ff) und andere gesetzliche Bestimmungen sowie die vom Verband erlassenen Prüfungsrichtlinien maßgebend.

(2) Die gesetzlichen Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Jahresabschlüsse unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufgestellt werden, die wirtschaft-lichen Verhältnisse der Genossenschaft geordnet sind und die Tätigkeit der Verwaltungsorgane den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ent-spricht. Die Prüfung ist bei den angeschlossenen Genossenschaften in den ge-setzlich vorgeschriebenen Abständen durchzuführen (Ordentliche Prüfung).

(3) Außerordentliche Prüfungen finden nach Bedarf statt. Sie können auch auf An-trag der Genossenschaft erfolgen.


§ 25 Bestellung, Abberufung der Prüfer



Die Bestellung und Abberufung der Prüfer erfolgt in Rahmen des § 55 Genos-senschaftsgesetz.


§ 26 Obliegenheiten der Prüfer



Die Obliegenheiten der Prüfer bestimmen sich nach den Vorschriften des Ge-nossenschaftsgesetzes, den Prüfungsrichtlinien und Anweisungen, den Berufs-grundsätzen für den wirtschaftsprüfenden Beruf und den Dienstverträgen.


§ 27 Finanzierung des e. V.



Der e. V. finanziert sich durch Beiträge und Gebühren der Mitglieder sowie durch geleistete Einlagen der Vereinsmitglieder.


§ 28 Rechnungswesen



(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand ist verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen entspre-chendes Rechnungswesen. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluß aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.


§ 29 Haftpflichtversicherung



Der Prüfungsverband schließt eine Haftpflichtversicherung in angemessener Hö-he ab.


§ 30 Bekanntmachungen



Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Bundesanzeiger oder in einer überregionalen Tageszeitung der jeweiligen Bundesländer im Verbandsgebiet.


§ 31 Auflösung und Liquidation des Verbandes



(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung (§ 19 Abs. 3).

(2) Die Liquidation des Verbandes und die Auseinandersetzung über sein Vermögen erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die letzte Mitgliederver-sammlung beschließt über die anfallsberechtigte Stiftung.




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